13 – Ablauf der Mitgliederversammlungen sowie Verfahren zu Wahlen und Abstimmungen
(1) | Die Leitung jeder Mitgliederversammlung obliegt einer Versammlungsleiterin bzw. einem Versammlungsleiter, das Protokolieren einer Protokollführerin bzw. einem Protokollführer. Beide sind auf Vorschlag des Präsidiums nach der Eröffnung der Veranstaltung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder bei Abwesenheit durch einen Stellvertreter von den Delegierten zu bestätigen. |
(2) | Bei der satzungsgemäßen Wahlversammlung kann die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter für den Wahlvorgang Helfer zur Stimmenzählung benennen. |
(3) | Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder satzungsgemäß eingeladen wurden. |
(4) | Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten. |
(5) | Alle sonstigen Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. |
(6) | Die Präsidentin oder der Präsident wird einzeln, die übrigen Mitglieder werden im Block gewählt. Beide Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt eine geheime Wahl und ein Viertel der anwesenden Delegierten stimmt dem zu. |
(7) | Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder jene, von denen eine Einverständniserklärung vorliegt. |
(8) | Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das durch Protokollführerin bzw. Protokollführer und Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. |
(9) | Aus zwingenden Gründen kann das Präsidium Online-, Hybridveranstaltungen oder Umlaufbeschlüsse als Verfahren beschließen. |