§ 8 – Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) | Von den Mitgliedern werden monatliche Geldbeträge und eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. |
(2) | Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit regelt die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossene Beitragsordnung. Sie ist kein Bestandteil der Satzung. Die jeweils aktuelle Fassung wird durch Aushang im Vereinsheim und auf der Homepage bekanntgegeben. |
(3) | Die Mitgliederversammlung kann in existentiellen oder besonderen Notlagen sowie aus besonderem Anlass Sonderbeiträge als Vereinshilfe erheben und über deren Höhe mit einer Zweidrittelmehrheit in solidarischem Einvernehmen aller Delegierten zum Wohle des Vereins beschließen. |