§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) | Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Ableben (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. |
(2) | Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Wochen zum 30.06. und 31.12. eines Jahres. |
(3) | Die Vereinsmitgliedschaft einer Person kann durch Beschluss des Präsidiums beendet werden, wenn das Mitglied insbesondere
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(4) | Vor der Entscheidung hat das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Hierzu wird es unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufgefordert. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und per eingeschriebenem Brief dem Mitglied zuzustellen. |
(5) | Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche und Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds an den Verein und an dessen Vermögen. Ausgenommen hiervon sind Darlehen sowie Sachwerte, die dem Verein leihweise überlassen wurden und andere Ansprüche, welche binnen sechs Monaten in einem eingeschriebenen Brief begründet geltend gemacht werden müssen. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückgezahlt. Beim Austritt hat das Mitglied ihm zur Nutzung überlassenes Vereinseigentum unverzüglich zurückzugeben. |