§ 22 – Auflösung des Vereins
(1) | Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit in der zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
(2) | Die Tagesordnung muss die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern ankündigen. |
(3) | Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Präsidentin oder der Präsident sowie die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. |
(4) | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt 06406 Bernburg (Saale), die es ausschließlich und unmittelbar zum Zwecke der Sportförderung verwenden darf. |