§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1)

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports in allen Bereichen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • das Abhalten von organisierten Turn-, Spiel- und Sportstunden,
  • die Durchführung von Sportveranstaltungen und Sportkursen und
  • den Einsatz kompetenter, qualifizierter Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
(2) Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine Abteilung mit eigener Haushaltsplanung gegründet. Sie ist in juristischer Form extern unselbständig und hat ihren Finanzplan jährlich gegenüber dem Präsidium zu verantworten.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.
(4) Der Verein verurteilt jegliche Form von krimineller Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

 

18.07.2021

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