§ 18 – Ordnungen

(1) Zur Umsetzung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Benutzungsordnung für die Sportstätten sowie weitere Ordnungen erlassen.
(2) Über die Ordnungen beschließt der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit.

 

18.07.2021

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