§ 18 – Ordnungen
(1) | Zur Umsetzung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Benutzungsordnung für die Sportstätten sowie weitere Ordnungen erlassen. |
(2) | Über die Ordnungen beschließt der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit. |