§ 17 – Kassenprüfung
(1) | Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. |
(2) | Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. |
(3) | Diese Personen haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr auf Vollständigkeit zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Sie unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Kontrolle und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters sowie aller andern Präsidiumsmitglieder. |
(4) | Zu den Aufgaben der Kontrollierenden gehört auch die Prüfung der von den Abteilungen geführten Kassen. |