§ 16 – Abteilungen

(1) Für jede Sportart oder Sportinteressengruppe kann auf Präsidiumsbeschluss eine Abteilung gebildet werden.
(2) Jede Abteilung hat eine Abteilungsleiterin bzw. einen Abteilungsleiter.
(3) Die ordentlichen Mitglieder jeder Abteilung bestimmen zur Vertretung ihrer Interessen im Gesamtverein ein Entscheidungsgremium. Dieses bildet die Abteilungsleitung und wählt eine Abteilungsleiterin bzw. einen Abteilungsleiter. Diese Wahl ist dem Präsidium anzuzeigen. Die Mitglieder der Abteilungsleitung versammeln sich mindestens einmal im Jahr, um über Belange der Abteilung zu entscheiden.
(4) Jede Abteilung ist berechtigt, zur Absicherung ihrer Abteilungsarbeit Sonderbeiträge über den Grundbeitrag des Vereins hinaus zu erheben sowie Arbeitseinsätze (und ggf. deren Abgeltung) für alle Abteilungsmitglieder festzusetzen. Sonderbeiträge und Arbeitseinsätze sind von der Abteilungsmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und dem Präsidium mitzuteilen.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen und bei Unstimmigkeiten innerhalb der Abteilungsleitung zu vermitteln.
(6) Bei satzungs- und ordnungswidrigem Verhalten eines Mitgliedes der Abteilungsleitung sowie bei Verstößen gegen Beschlüsse übergeordneter Organe des Vereins kann das Präsidium dessen Abberufung beschließen. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit der Abteilungsleitung nach der Abberufung übernimmt das Präsidium bis zur schnellstmöglichen Neuwahl kommissarisch deren Aufgaben.

 

18.07.2021

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