§ 15 – Rechte und Pflichten des Vorstands und Präsidiums

(1)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Präsidiums im Sinne des § 26 des BGBs gemeinsam vertreten. Vertretungsberechtigt sind dabei

  • Präsidentin bzw. Präsident,
  • erste Stellvertreterin bzw. erster Stellvertreter,
  • zweite Stellvertreterin bzw. zweiter Stellvertreter,
  • Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister.
(2) Der Vorstand kann durch Beschluss eine hauptamtliche Person zu Führung der laufenden Vereinsgeschäfte gemäß § 30 BGB bestellen. Sie ist Vorgesetzte der hauptamtlichen Vereinsmitglieder. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen, Mitgliederaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Präsidium vorbehalten.
(3) Die Mitglieder, welche ehrenamtlich Vereinstätigkeiten ausüben, können für Zeit- und Arbeitsaufwand eine angemessene Entschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG erhalten. Über deren Gewährung und Höhe beschließt das jeweils zuständige Vereinsorgan
(4) Die Zuständigkeiten der einzelnen Präsidiumsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Mitgliederversammlung zu Kenntnis zu geben ist.
(5) Der Vorstand hat mindestens zweimal im Jahr zu tagen. Es fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die kurzfristig nötig sind, weil deren Aufschub bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht gerechtfertigt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten, bei Abwesenheit die eines Vertreters.
(6) Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen, mit Ausnahme der durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese sind den Delegierten in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(8) Über seine Tätigkeit hat das Präsidium der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

18.07.2021

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