§ 14 – Zusammensetzung Vorstand und Präsidium

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und den Abteilungsleiterinnen bzw. -leitern.
(2)

Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

  • der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
  • der ersten Stellvertreterin bzw. dem ersten Stellvertreter,
  • der zweiten Stellvertreterin bzw. dem zweiten Stellvertreter,
  • der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,
  • sowie mindestens einem weiteren Präsidiumsmitglied.

Mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters führen alle Präsidiumsmitglieder die Bezeichnung Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident. 

(3) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt das bisherige Präsidium im Amt. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter wird von der Abteilung berufen.
(4) Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten obliegt die Leitung des Präsidiums und des Vorstands. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer, falls vorhanden, nimmt mit beratender Stimme an Präsidiums- und Vorstandssitzungen teil.
(5) Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern, die einem Vereinsorgan angehören, deren Amt durch andere Mitglieder zu ersetzen, bis eine Neuwahl möglich ist. Die Neuwahl hat in der nächstfolgenden ordentlichen bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

 

18.07.2021

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